OBERLUNGWITZER SPORTVEREIN e.V. ( OSV)
SATZUNG
Er hat seinen Sitz in Oberlungwitz.
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports für alle Personen und wird insbesondere verwirklicht durch:
·Organisation und Durchführung von Turn-, Sport- und Spielübungen zur Erhaltung und zum zielstrebigen Ausbau des Breitensportes
·Weiterführung des Wettkampf- und Punktspielsportes und die Förderung von sportlichen Talenten
·die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen und die Ausbildung von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern
·enge Verknüpfung von Sport, Kultur, Touristik und Geselligkeit im Sinne desParagraphen 58 Nr. 8 der Abgabeordnung; Bewahrung der Natur und der Schutz der natürlichen Umwelt und ihre sinnvolle Nutzung für die Entwicklung des Sports und der Heimatverbundenheit
·Entwicklung neuer Strukturen und Formen des Sporttreibens in Kooperation mit gesellschaftlichen und privaten Trägern von Sportangeboten
·Erschließung vielfältiger Möglichkeiten der materiellen, personellen und finanziellen Unterstützung des Sportvereins und Entwicklung vielfältiger Formen der Werbung für den Sport und die gesunde Lebensführung
·Einsatz bei der Instandhaltung der Sportanlagen, Vereinsheime, der Turn- und Sportgeräte sowie Mithilfe bei Neu- und Ausbau weiterer moderner
Sportanlagen.
b. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
c. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke zur Förderung des Sports verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
d. Es darf keine Person begünstigt werden, weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
e. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
b. Ehrenvorsitz, Ehrenmitgliedschaft und sonstige Auszeichnungen bestimmen sich durch die Ehrenordnung.
c. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich an den Vorstand zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Rückvergütungen bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgen nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.
d. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstoßen hat, sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht laut Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.
e. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das den Ausschuss entschieden hat.
f. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung bei unter c. genannten Verstößen durch einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu 25,- Euro und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen, die dem Verein angehören, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
g. Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
a. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und 2 Vorstandsmitgliedern, die als 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter (Schatzmeister) fungieren.
b. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch die 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind jedoch nur im Verhinderungsfall des Vorstandsvorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Vom Vorstand kann ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden.
c. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren und zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Bei Ausscheiden eines weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes - während einer Wahlperiode -, ist innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl des Gesamtvorstandes durchzuführen.
d. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
e. Der Vorstand führt die Geschäfte selbstständig. Der Vorstandsvorsitzende allein, oder beide Vorstandsmitglieder gemeinsam, können Geschäfte bis 500,- Euro ausführen - außer Grundstücksgeschäfte und Aufnahme von Belastungen. Bei Geschäften bis 1500,- Euro ist mindestens der Beschluss des Gesamtvorstandes notwendig. Geschäfte bis zu 5000,- Euro bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Weiterführende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz.
f. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
g. Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung von bis zu 500,- Euro / Jahr pauschal erhalten. Über Zahlung entscheidet der Vereinsausschuss.
·den Vorstandsmitgliedern
·den Beiräten
b. Der Vereinsausschuss nimmt die Rechte entsprechend den Paragraphen 4, 6c und 6e wahr.
c. Seine Aufgaben liegen in der ständigen Unterstützung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
d. Der Vereinsausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
e. Dem Vereinsausschuss gehören die Leiter der einzelnen Abteilungen als Beiräte an. Weitere Vertreter ( Frauen, Jugend, Senioren) können dazugewählt werden.
f. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
b. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die zur Abstimmung stehenden Anträge sind in ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen.
c. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über den Vereinsbeitrag, die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen und über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
e. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, für die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben der Vereinigung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Es ist eine Abteilungsleitung, bestehend aus mindestens einem Abteilungsleiter, zu wählen. Weitere Personen(max. 4) sind möglich. Die Entscheidung hierzu obliegt der jeweiligen Abteilung.
b. Die Wahl der Abteilungsleitung geschieht durch eine Abteilungsmitgliederversammlung. Neuwahlen sind in jedem Fall bei vorzeitigem Ausscheiden des Abteilungsleiters durchzuführen. Eine Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die zu Abstimmung stehenden Anträge sind in ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Die Abteilungsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
c. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der
Versammlung 18. Lebensjahr vollendet haben.
d. Sowohl die Absicht, als auch das Ergebnis von Abteilungsmitgliederversammlungen
sind dem Vorstand des Gesamtvereins schriftlich mitzuteilen.
e. Außerordentliche Abteilungsmitgliederversammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes, der Abteilungsleitung oder auf Antrag von mindestens 25% der wahlberechtigten Abteilungsmitglieder.
f. Für neue Sportarten können eigene Abteilungen gegründet werden, wenn ein Übungsleiter zur Verfügung steht und ein entsprechender Antrag vom
Vereinsausschuss genehmigt wurden. Die weiteren Vorgehensweisen regeln sich nach § 9, Abs. a - e
b. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Schadensersatzansprüche richten sich gegen den Verein.
c. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche an den Verein.
d. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
b. Der Vorstand hat die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, d.h.:Forderungen der Vereinigung gegenüber Dritten geltend zu machen
·Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen
·Vermögensanteile aus öffentlichen Mitteln an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organ zurückzuführen.
c. Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn gegen ihn das Verfahren einer Gesamtvollstreckung eröffnet wird. Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Überschuldung die Einleitung der Gesamtvollstreckung beim zuständigen Kreisgericht zu beantragen.
d. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberlungwitz die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in ihrer Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 26.02.2010 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Hauptsponsoren des Oberlungwitzer Sportvereins
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| Sparkasse Chemnitz | Stadtwerke Oberlungwitz | Glückauf Brauerei Gersdorf |




